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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seniorenzentrum Siegburg GmbH als Aufraggeber

 §1 Geltung der Bedingungen

Für die Geschäftsbeziehungen der Seniorenzentrum Siegburg GmbH (hinfort: Auftraggeber oder AG) mit ihrem Geschäftspartner (hinfort: Auftragnehmer oder AN) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, auch wenn sie bei späteren Vertragsabschlüssen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des AN, die nicht ausdrücklich vom AG schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn der AG ihnen nicht widerspricht. Abweichungen von den nachfolgenden AGB müssen schriftlich oder in Textform vereinbart werden.

§2 Angebote und Vertragsabschluss

  1. Angebote des AN können schriftlich oder mündlich angenommen werden. Für den Inhalt des Vertrages ist stets die Angebotsannahme des AG maßgebend.
  2. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für Hinweise und alle übrigen auftragsbezogenen Erklärungen der Vertragsparteien, auch wenn dies in diesen AGB nicht nochmals bei den einzelnen Bestimmungen erwähnt wird.

§3 Ausführung der Leistungen

  1. Der AN hat die vertragsgegenständlichen Leistungen entsprechend der verbindlichen Beschreibung in der Angebotsannahme des AG zu erbringen. Er hat hierbei den in der Beauftragung beigefügten „Erlaubnisschein für Fremdfirmen“ zu beachten, auszufüllen und vor Ausführung seiner Leistung vorzulegen. Soweit in der Praxis in geschriebenen oder ungeschriebenen Regeln bestimmte Eigenschaften von Material oder Leistung gefordert sind, die einer Güteüberwachung unterliegen, sind diese Regeln einzuhalten. Auf Verlangen hat der AN den Nachweis zu erbringen, dass die Baustoffe und –teile die Eigenschaften der Güteüberwachung aufweisen.
  2. Der AN kann sich nicht darauf berufen, er sei nicht oder nicht ausreichend vom AG oder dessen Beauftragten überwacht worden. Die Haftung des AN wird nicht dadurch ausgeschlossen oder eingeschränkt, dass die ihm vorgelegten Unterlagen vom AG oder Dritten geprüft oder genehmigt worden sind. Der AN ist selbst zur Prüfung verpflichtet. Es hat deshalb die ihm für die Erbringung seiner Leistungen übergebenen Pläne, Modelle oder sonstige Unterlagen auf ihre technische Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Auf Fehler der Unterlagen, auf den Verstoß gegen anerkannte Regeln der Baukunst, auf Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen usw. hat der AN hinzuweisen. Der AN hat sich über die örtlichen Verhältnisse des Leistungsortes zu vergewissern.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Leistungen des AN gegenüber den Vorlagen des AG sind nur zulässig, wenn der AG dies im Voraus zustimmt. Will der An von Vorgaben des AG abweichen, hat er dies gegenüber dem AG zu begründen und auf etwaige daraus resultierende Mehrkosten ausdrücklich hinzuweisen.
  4. Der AN sichert zu, ausschließlich fehlerfreies Material zu verwenden und bei der Herstellung des Werkes und der Erbringungen und etwaigen behördlichen Anordnungen einzuhalten. Der AN ist nicht zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt.
  5. Der Leistungsgegenstand ist auf Kosten und Gefahr des AN an den im Vertrag genannten Erfüllungsort zu bringen bzw. dort herzustellen. Dadurch entstehende Versand- oder Verpackungskosten trägt der AN.
  6. Erfüllungsort sind, soweit nicht anders vereinbart, die Geschäftsräume des AG.
  7. Der AN ist verpflichtet, seine Vertragsleistungen persönlich bzw. durch seine Mitarbeiter zu erbringen. Nur nach vorheriger Zustimmung des AG ist der AN berechtigt, Subunternehmer zu beschäftigen. Seine Vertragspflichten werden hierdurch nicht berührt. Die Handlungen seiner Subunternehmer muss sich der AN wie eigenes Handeln zuschreiben lassen. Beschäftigt der AN Subunternehmer, hat er die einzelnen von diesen erbrachten Leistungen zu kennzeichnen und dem AG zu benennen. Auf Verlangen des AG ist der AN verpflichtet, die ihm gegen seine Subunternehmer zustehenden Ansprüche wegen Mängeln der Leistungen der Subunternehmer an den AG abzutreten. Ansprüche des AG gegen den AN wegen Leistungsmängeln bleiben durch die Abtretung unberührt.

§4 Fristen und Termine

Die im Vertrag vereinbaren Fristen und Termine sind verbindlich. Eine stillschweigende Verlängerung von Fristen oder Verschiebungen von Terminen ist ausgeschlossen. Für Änderungen von Fristen und Terminen gilt § 2 Ziff. 2. Der AG ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des AN und soweit dies für ihn zumutbar ist, die vereinbarten Fristen und Termine einseitig zu ändern.

§5 Abnahme

Die Abnahme der vertraglichen Leistungen des AN erfolgt am Erfüllungsort durch Anlieferung eines Abnahmeprotokolls in Gegenwart je eines Vertreters von AG und AN. Erscheint kein Vertreter des AN, kann die Abnahme dennoch erfolgen. Die förmliche Abnahme wird durch vorherige Teilabnahmen, technische Abnahmen, Schlusszahlungen oder Entgegennahme

oder Nutzung der Leistung des AN nicht ersetzt. Eine fiktive Abnahme findet nicht statt.

§6 Versicherungspflicht

Der AN versichert, dass er eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen und die fälligen Prämien gezahlt hat. Die Haftungshöchstsumme beträgt für Sachschäden mindestens 1.000.000,00 € und für Personenschäden mindestens 250.000,00 €. Sollte der AN im Rahmen der Geschäftsbeziehungen dem AG Gegenstände zur Verfügung stellen, hat der AN diese gegen Verlust, Beschädigungen etc. ausreichend zu versichern.

§7 Kundenschutz

Der AN wird Kunden des AG, für die er als Unterbeauftragter des AG tätig geworden ist, nicht direkt oder indirekt ansprechen und zu diesen in Geschäftsbeziehungen treten. Nehmen Kunden des AG Kontakt zum AN auf, wird er hierüber den AG unverzüglich unterrichten.

§8 Rechte bei Mängeln

Es gelten die gesetzlichen Mängelansprüche und dessen Verjährungsfristen.

§9 Eigentumsübergang

Der AN überträgt auf den AG das Eigentum an sämtlichen Gegenständen, Leistungen und Werkstücken, die der AN im Auftrag oder für den AG hergestellt hat. Der Eigentumsübergang erfolgt durch Einigung und Übergabe.

§10 Vergütung

Zahlungen des AG erfolgen ausschließlich auf der Grundlage von ordnungsgemäßen Rechnungen des AN. Die Rechnungslegung erfolgt ausschließlich nach Abnahme der Vertragsleistungen des AN. Der AG leistet Zahlungen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungseingang, bei Zahlungen innerhalb von zehn Tagen ist der AG zum Abzug eines 3%igen Skontos berechtigt. Vorschüsse, Abschlagszahlungen sowie sonstige von der vorstehenden Regelung abweichende Zahlungen müssen ausdrücklich zwischen AG und AN vereinbart werden. Der AG ist jederzeit zu Teilzahlungen berechtigt. Der AN hat nur Anspruch auf die in Textform vereinbarte Vergütung.

§11 Zurückbehaltungsrechte

Zurückbehaltungsrechte kann der AN nur geltend machen, soweit diese aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.

§12 Geheimhaltung

Der AN ist verpflichtet über sämtliche Tatsachen und Informationen, die er aufgrund seiner Tätigkeit für den AG erfährt, Stillschweigen zu bewahren. Das gilt insbesondere für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle Informationen, die der AG als vertraulich deklariert. Der AN darf alle der Verschwiegenheit unterliegenden Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung des AG zu anderen als den vereinbarten Zwecken verwenden oder Dritten zugänglich machen. Der AN gibt solche Informationen nur in dem Umfang an seine Mitarbeiter weiter, der erforderlich ist um seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem AG zu erfüllen. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet nicht mit Beendigung der Zusammenarbeit sondern ist zeitlich unbeschränkt.

§13 Vertragskündigung

Der AG ist berechtigt jederzeit, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, das Vertragsverhältnis zu beenden. Der AN hat in diesem Fall nur Anspruch auf die Vergütung seiner bis dahin erbachten Leistungen. Rechte des AG zur Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.

§14 Haftung

Der AG haftet gegenüber dem AN nur bei Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet der AG nicht. Diese Haftungsregelung gilt auch für seine Organe und Erfüllungsgehilfen.

§15 Individualvereinbarungen

Diese AGB werden ausschließlich durch die leistungsbezogene Individualvereinbarung ergänzt, deren Regelungen aus diesem AGB hervorgehen.

§16 Schlussbestimmungen / Gerichtsstand

Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der AGB im Übrigen nicht berührt. Gerichtsstand ist Siegburg, bei der Zuständigkeit der Amtsgerichte das Amtsgericht Siegburg.

Stand: 14.07.2016

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